§§ 31, 96 JN
Auch die durch den Gerichtsstand der Widerklage nach § 96 JN gegebene individuelle Zuständigkeit ist in die Prüfung der Frage miteinzubeziehen, ob es sich um ein Gericht gleicher Gattung iSd § 31 JN handelt. Demgemäß ist bei einer Widerklage eine Delegierung vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien an das Handelsgericht Wien nicht ausgeschlossen.