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Delegierung vom LG für ZRS Wien an das HG Wien zulässig

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2025/57ÖJZ 2025, 184 Heft 3 v. 4.2.2025

§§ 31, 96 JN

Auch die durch den Gerichtsstand der Widerklage nach § 96 JN gegebene individuelle Zuständigkeit ist in die Prüfung der Frage miteinzubeziehen, ob es sich um ein Gericht gleicher Gattung iSd § 31 JN handelt. Demgemäß ist bei einer Widerklage eine Delegierung vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien an das Handelsgericht Wien nicht ausgeschlossen.

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