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Honoraranspruch des Rechtsanwalts im Verwaltungsstrafverfahren

EvidenzblattJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2025/56ÖJZ 2025, 182 - 183 Heft 3 v. 4.2.2025

§ 2 Abs 2, § 12 AHK

Für den Erfolgszuschlag nach § 12 AHK muss eine gewisse Verdienstlichkeit der Tätigkeit des RA für den als Erfolg aufgefassten Ausgang eines Verfahrens jedenfalls vorliegen. Die Komplexität der Rechtssache ist aber kein Aspekt dieser Verdienstlichkeit und damit kein Grund für die Minderung des Erfolgszuschlags.

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