§ 2 Abs 2, § 12 AHK
Für den Erfolgszuschlag nach § 12 AHK muss eine gewisse Verdienstlichkeit der Tätigkeit des RA für den als Erfolg aufgefassten Ausgang eines Verfahrens jedenfalls vorliegen. Die Komplexität der Rechtssache ist aber kein Aspekt dieser Verdienstlichkeit und damit kein Grund für die Minderung des Erfolgszuschlags.