vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Übertragung von Gestaltungsrechten

EvidenzblattJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2025/54ÖJZ 2025, 177 - 179 Heft 3 v. 4.2.2025

§ 1393 ABGB

Gestaltungsrechte, die mit einer anderen Rechtsposition verbunden sind, können für sich allein nur ausnahmsweise übertragen werden, und zwar dann, wenn der Erwerber am Erhalt des Rechtes bzw der Überträger an der Übertragung und Ausübung des Rechts durch den Erwerber ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse hat. (FN 1)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!