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Zum Kündigungsrecht nach § 70 Abs 2 VersVG

EvidenzblattJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2025/294ÖJZ 2025, 1003 - 1006 Heft 16 v. 2.12.2025

§ 70 Abs 2 VersVG

Wenngleich es sich bei dem vor der Einantwortung geschlossenen Erbteilungsübereinkommen um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, ändert dies nichts daran, dass die Erben im Weg der Gesamtrechtsnachfolge erben. Auch ein Erbschaftskauf oder eine Erbschaftsschenkung bewirken eine Gesamtrechtsnachfolge. Sie begründen daher kein Kündigungsrecht nach § 70 Abs 2 VersVG.

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