§ 70 Abs 2 VersVG
Wenngleich es sich bei dem vor der Einantwortung geschlossenen Erbteilungsübereinkommen um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, ändert dies nichts daran, dass die Erben im Weg der Gesamtrechtsnachfolge erben. Auch ein Erbschaftskauf oder eine Erbschaftsschenkung bewirken eine Gesamtrechtsnachfolge. Sie begründen daher kein Kündigungsrecht nach § 70 Abs 2 VersVG.

