§ 1090 ABGB; § 1295 ABGB
In Bezug auf Substanzschäden ist nur der Eigentümer als unmittelbar Geschädigter anzusehen. Ein Schadenersatzanspruch eines Nutzungsberechtigten kann für Substanzschäden unter der Voraussetzung einer Schadensverlagerung im Wege der Drittschadensliquidation bestehen.

