§ 1489 ABGB
Die dreißigjährige Frist des § 1489 ABGB gilt nur gegenüber dem Verbrecher selbst, nicht aber gegen Dritte. Demnach lösen von Funktionären oder Erfüllungsgehilfen ausgeübte strafbare Handlungen juristischen Personen gegenüber die 30-jährige Verjährungsfrist nicht aus.