§ 1 EO (§ 229 BAO)
Die Prüfungsbefugnis des ExGerichts in Bezug auf einen Rückstandsausweis beschränkt sich - abgesehen von den allgemeinen Anforderungen an einen ExTitel - auf das Vorliegen der speziellen gesetzlichen Inhaltserfordernisse für den betreffenden Rückstandsausweis sowie die Prüfung der Berechtigung des betrGl (der ausstellenden Behörde) zur Ausfertigung eines Rückstandsausweises.