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Erfüllungsort für die Programmierung und Lieferung einer Software bestimmt sich nach dem Ort der Zuverfügungstellung bzw des Einsatzes der Software

EuGH-LeitsatzkarteiJudikaturChristoph BrennÖJZ 2025/19ÖJZ 2025, 126 - 127 Heft 2 v. 21.1.2025

Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 ist dahin auszulegen, dass Erfüllungsort eines Vertrags über die Entwicklung und den anschließenden Betrieb einer Software, die auf die Bedürfnisse eines Bestellers ausgerichtet ist, der in einem anderen MS ansässig ist als das für die Schöpfung, Erstellung und Programmierung dieser Software verantwortliche Unternehmen, der Ort ist, an dem die Software den Besteller erreicht, also abgerufen und eingesetzt wird.

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