§ 13 IO; § 56 GBG
Das Grundbuch ist vom Tag der Insolvenzeröffnung an - unabhängig davon, ob dieses Ereignis angemerkt wurde - jedenfalls und gegenüber jedermann gesperrt, wenn nicht eine Übertragung dinglicher Rechte aufgrund eines vor diesem Tag liegenden Ranges möglich ist. Eine grundbücherliche Eintragung nach der Insolvenzeröffnung setzt daher voraus, dass sich der Rang spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Edikts bestimmt.