Art 2 Z 28 und 29 sowie Art 30 bis 39 RL 2019/944/EU (Elektrizitätsbinnenmarkt) stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach ein Unternehmen nicht den Verpflichtungen eines Verteilernetzbetreibers unterliegt, wenn dieses eine Energieanlage einrichtet und betreibt, um mit dem in einem Blockheizkraftwerk erzeugten Strom mehrere Wohnblöcke zu versorgen, wobei die Kosten von den Mietern dieser Wohneinheiten getragen werden, und dieses Unternehmen den erzeugten Strom an diese Verbraucher verkauft, sofern die Anlage dazu dient, Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung weiterzuleiten.