§ 929 ABGB
Ob ein Verkäufer, der nicht gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, dem Käufer eines Gebrauchtwagens schlüssig die Fahrbereitschaft - und damit die Verkehrs- und Betriebssicherheit - zugesichert hat, ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre zu prüfen.