§ 72 ArbVG; Art 6 Abs 1 lit f DSGVO
Ist im Betrieb ein bestimmtes internes Kommunikationsnetz errichtet, ist dem BR Zugang zu diesem, konkret die Möglichkeit der Verständigung der anderen AN im Weg dieses Kommunikationsnetzes, einzuräumen.
§ 72 ArbVG; Art 6 Abs 1 lit f DSGVO
Ist im Betrieb ein bestimmtes internes Kommunikationsnetz errichtet, ist dem BR Zugang zu diesem, konkret die Möglichkeit der Verständigung der anderen AN im Weg dieses Kommunikationsnetzes, einzuräumen.