§ 6 Abs 4 Satz 2 MaklerG
§ 6 Abs 4 Satz 1 und 2 MaklerG normiert keine starre Grenze der Beteiligungsverhältnisse für die Annahme bzw den Ausschluss eines wirtschaftlichen Eigengeschäfts, sodass es auf das jeweilige Gewicht der Interessen des Maklers und deren Durchsetzungsmöglichkeiten ankommt.