§§ 14, 20 ZPO
Gem § 14 Abs 4 MSchG kann jeder Lizenznehmer einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage als Nebenintervenient beitreten. Eine auf diese Bestimmung gestützte Nebenintervention ist eine einfache und keine streitgenössische Nebenintervention.