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Veröffentlichung von Klauselentscheidungen

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2025/12ÖJZ 2025, 44 Heft 1 v. 19.12.2024

§ 30 KSchG

Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein.

5 Ob 43/24w

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