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Verjährung der Werklohnforderung im Kontext des § 27a KSchG

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2025/133ÖJZ 2025, 427 - 428 Heft 7 v. 24.4.2025

§ 1168 Abs 1 ABGB; § 27a KSchG

Die Verjährungsfrist einer Forderung nach § 1168 Abs 1 ABGB beginnt bei Anwendbarkeit des § 27a KSchG zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem dem Werkunternehmer eine entsprechende Mitteilung objektiv möglich war.

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