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Einspruch wegen Rechtsverletzung durch die Rep Österreich

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2025/121ÖJZ 2025, 374 - 377 Heft 6 v. 8.4.2025

§ 106 Abs 1 StPO

Weil staatliche Organe im Hoheitsvollzug keine Grundrechtsträger, sondern allein grundrechtsverpflichtet sind, kommt ihnen in diesem Umfang auch keine Einspruchsberechtigung zu.

§ 292 StPO (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO)

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