§ 106 Abs 1 StPO
Weil staatliche Organe im Hoheitsvollzug keine Grundrechtsträger, sondern allein grundrechtsverpflichtet sind, kommt ihnen in diesem Umfang auch keine Einspruchsberechtigung zu.
§ 292 StPO (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO)
§ 106 Abs 1 StPO
Weil staatliche Organe im Hoheitsvollzug keine Grundrechtsträger, sondern allein grundrechtsverpflichtet sind, kommt ihnen in diesem Umfang auch keine Einspruchsberechtigung zu.
§ 292 StPO (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO)