§§ 828, 833 ABGB
Die Belastung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft mit einer Grunddienstbarkeit muss notwendiger Weise für alle Miteigentumsanteile gleich sein. Beim Rechtsstreit zwischen dem Liegenschaftseigentümer des herrschenden Guts und dem des dienenden Guts über den Bestand und das Ausmaß der Servitut ist daher im Fall einer Miteigentümerschaft ein Anspruch nur von und gegen alle zu verfolgen.