Verbraucherschützer vertreten die Ansicht, die von den Telekombetreibern bei bestimmten Tarifen verrechnete Servicepauschale sei ebenso unzulässig wie ihre von Fitnessstudios verrechnete Namensvetterin, die der OGH in einer Reihe von Entscheidungen wegen eines Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB für unwirksam erklärt hat. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass sich diese Rsp des OGH nicht auf die Telekombranche übertragen lässt und die dort verrechnete Servicepauschale als zulässig anzusehen ist.