§ 32 Abs 1 ARHG
Eine Erklärung der Einwilligung zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens ist im Fall mehrerer Ersuchen nur wirksam, wenn sie alle Ersuchen (in ihrer Gesamtheit) umfasst. Bei Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung (etwa im Hinblick auf die beiderseitige gerichtliche Strafbarkeit oder einer wirksamen Zustimmung) ist das förmliche Auslieferungsverfahren nach §§ 31, 33 f ARHG durchzuführen.