§ 1 JN; § 24 WMG
Für das Begehren der Verlassenschaft, gegenüber der beklagten Gebietskörperschaft festzustellen, dass die von ihr im Verlassenschaftsverfahren angemeldete und auf § 24 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) gestützte Forderung nicht zu Recht bestehe, ist der Rechtsweg unzulässig.