§§ 1, 9 AHG
Der Unterricht an Universitäten erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Der Lehrende kann daher für schuldhaftes Verhalten nicht in Anspruch genommen werden. Auf welcher (öffentlich- oder privatrechtlichen) Grundlage das Dienstverhältnis zur Universität beruht, spielt für die Einordnung der Lehrtätigkeit zum Hoheitsbereich keine Rolle.