Cyber-Lösegeldversicherungen stehen in der Kritik, weil sie das Geschäft von Cyberkriminellen angeblich fördern. Besteht kein aufsichtsbehördliches Verbot solcher Versicherungen, sind sie aus zivilrechtlicher Sicht zulässig. Es liegt kein strafrechtswidriger und damit gesetzwidriger Vertrag vor. Auch die Gründe, die für die Sittenwidrigkeit solcher Verträge ins Treffen geführt werden, überzeugen nicht. Zudem bestehen positivrechtliche Stützen für die Zulässigkeit derartiger Versicherungslösungen. (FN )