§ 33 Abs 1 MedienG (§ 446 StPO)
Ein Freispruch von der Anklage führt keineswegs automatisch zur Abweisung eines damit verbundenen Einziehungsantrags nach § 33 Abs 1 MedienG. Deshalb besteht auch keine Verpflichtung des Anklägers, einen Eventualantrag iSd § 33 Abs 2 MedienG für den Fall des Freispruchs zu stellen, um die Möglichkeit eines EinziehungsErk zu wahren.