§ 93 Abs 1 JN
Der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN wird, obgleich er im § 14 Abs 1 KSchG nicht ausdrücklich genannt ist, dennoch mittelbar durch die Beschränkungen des § 14 Abs 1 KSchG getroffen, weil er nicht gegeben ist, soweit Prorogationsverbote bestehen.