Art V § 3 NSchG-Nov 1992
Im Anwendungsbereich des Art V NSchG-Nov 1992 haben Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf ein Zeitguthaben von zwei Stunden für zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr zu erbringende Nachtschwerarbeit, wenn die Arbeitsleistung aufgrund einer Dienstverhinderung infolge Krankheit, Unfalls oder eines vergleichbaren Tatbestandes entfällt und für die Dienstverhinderung Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.