Art 4 Abs 3 FluggastrechteVO 261/2004/EG ist dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der im Rahmen einer Pauschalreise eine bestätigte Buchung für einen Flug hatte, vom ausführenden Luftfahrtunternehmen die Ausgleichsleistung iSv Art 7 Abs 1 der VO verlangen kann, wenn der Reiseveranstalter dem Fluggast - ohne zuvor das Luftfahrtunternehmen hierüber zu informieren - mitgeteilt hat, dass der ursprünglich vorgesehene Flug nicht durchgeführt werde, obwohl dieser wie vorgesehen stattfand.