Eine Preisermäßigung für ein Erzeugnis, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit des angegebenen Preises hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, ist auf der Grundlage des "vorherigen Preises" iSv Art 6a Abs 2 RL 98/6 zu bestimmen.
C-330/23Aldi Süd