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Öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2024/161ÖJZ 2024, 555 Heft 9 v. 5.6.2024

§§ 255, 257 Abs 2 IO

Die Folgen der Zustellung des Beschlusses, mit dem das Gericht im Schuldenregulierungsverfahren erst später den Entzug der Eigenverwaltung und die Bestellung eines Insolvenzverwalters (Masseverwalters) beschließt, treten schon durch die öffentliche Bekanntmachung (Aufnahme in die Insolvenzdatei) ein.

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