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Grundbuchsgesuch nach Aufteilungsvereinbarung

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2024/159ÖJZ 2024, 553 Heft 9 v. 5.6.2024

§ 26 GBG

Aus dem Inhalt der grundbuchsfähigen Urkunde muss sich (nur) in unzweifelhafter Weise ein geeigneter Rechtsgrund für die begehrte Eintragung ergeben. Dieser kann auch in einer Einigung der Ehegatten-Wohnungseigentümer über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse liegen.

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