Kann eine behördliche Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle nicht persönlich übergeben werden (§ 13 ZustG), kommen Ersatzzustellung oder Hinterlegung in Betracht. Beide Formen der Zustellung sind aber unwirksam, wenn der Empfänger "nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte" (§ 16 Abs 5, § 17 Abs 3 Satz 4 ZustG). Die Auslegung dieser Bestimmungen bereitet noch 40 Jahre nach ihrem Inkrafttreten Probleme und führt regelmäßig zu verpassten Rechtsmittelfristen, was nicht zuletzt daran liegt, dass die drei Höchstgerichte sie verschieden interpretieren. Das gibt Anlass zu einer kritischen Bestandsaufnahme.