1. Art 3 iVm Art 1 und 2 Abs 1 lit i und j RL 2009/119/EG zur Verpflichtung der MS, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, idF DurchführungsRL 2018/1581/EU ist dahin auszulegen, dass die MS nicht verpflichtet sind, Sicherheitsvorräte an sämtlichen Kategorien von Energieprodukten des Anh A Kap 3.4 VO 1099/2008/EG über die Energiestatistik idF VO 2019/2146/EG zu halten. Vielmehr können sie ihrer aus Art 3 folgenden Verpflichtung zum Halten von Sicherheitsvorräten nachkommen, indem sie Sicherheitsvorräte halten, die sich nur aus einigen dieser Kategorien zusammensetzen.