§ 1503 Abs 7 Z 2 und 5 ABGB
Die Gültigkeit einer Schenkung auf den Todesfall ist nach den beim Abschluss des Vertrags geltenden Formvorschriften zu beurteilen: Bei Altverträgen nach § 956 ABGB aF, bei Neuverträgen nach § 603 ABGB nF.
Für die übrigen, materiell-rechtlichen Folgen der Schenkung gilt das neue Recht, wenn der Erblasser nach dem 31. 12. 2016 gestorben ist; zB für das Wesen der Schenkung auf den Todesfall, die "Vertragstheorie" (§ 603 ABGB nF), für das Pflichtteilsrecht (§ 756 ABGB nF) und für das Anrechnungsrecht (§§ 780 ff ABGB nF).