§ 579 ABGB
Die für die Formwirksamkeit ausreichende innere Urkundeneinheit wird im (typischen) Normalfall einer nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen letztwilligen Verfügung durch die bloße Textfortsetzung nicht hergestellt.
§ 579 ABGB
Die für die Formwirksamkeit ausreichende innere Urkundeneinheit wird im (typischen) Normalfall einer nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen letztwilligen Verfügung durch die bloße Textfortsetzung nicht hergestellt.