Die kurze Verjährungsfrist beginnt spätestens in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sämtliche anspruchsbegründeten Tatsachen für den von ihm behaupteten Schadenersatzanspruch bekannt sind. Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Teil-(Folge-)Schäden bilden verjährungsrechtlich eine Einheit.
9 Ob 51/21x