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Österr Glücksspielmonopol verstößt nicht gegen Unionsrecht

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2022/11ÖJZ 2022, 87 - 88 Heft 2 v. 10.1.2022

Das österr System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre entspricht nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben und verstößt nicht gegen Unionsrecht. § 14 GSpG musste nicht nach den Bestimmungen der TransparenzRL notifiziert werden. Eine Notifikationsverpflichtung nach Art 1 Nr 5 der RL besteht nur dann, wenn einzelne Bestimmungen der Rechtsvorschrift entweder nach dem Wortlaut oder nach den GMat ausdrücklich und gezielt auf Online-Dienste abstellen. Nationale Vorschriften, die lediglich die Ausübung (das Angebot) einer solchen Dienstleistung von einer vorherigen Erlaubnis (zB einer Konzession) abhängig machen, sind keine technische Vorschrift iSv Art 1 Nr 11 Fall 2 der RL (Verbot einer DL).

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