Das österr System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre entspricht nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben und verstößt nicht gegen Unionsrecht. § 14 GSpG musste nicht nach den Bestimmungen der TransparenzRL notifiziert werden. Eine Notifikationsverpflichtung nach Art 1 Nr 5 der RL besteht nur dann, wenn einzelne Bestimmungen der Rechtsvorschrift entweder nach dem Wortlaut oder nach den GMat ausdrücklich und gezielt auf Online-Dienste abstellen. Nationale Vorschriften, die lediglich die Ausübung (das Angebot) einer solchen Dienstleistung von einer vorherigen Erlaubnis (zB einer Konzession) abhängig machen, sind keine technische Vorschrift iSv Art 1 Nr 11 Fall 2 der RL (Verbot einer DL).