In einer allem Anschein nach als Judikaturwende intendierten, jedoch in der Begründung unzureichenden Entscheidung lässt der für Exekutionssachen zuständige 3. Senat des OGH ein in Deutschland publizitätslos begründetes Sicherungseigentum auch in Österreich wirksam sein. Angesichts der räumlichen Nähe zur deutschen Grenze fragt man sich, ob damit in weiten Teilen des Bundesgebiets die faktische Aufgabe des Publizitätsprinzips bei der Bestellung von Mobiliarsicherheiten droht. Der vorliegende Beitrag plädiert für eine vermittelnde Lösung.