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Rechtsanwalt muss über Honorar im Detail aufklären

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2020/26ÖJZ 2020, 185 - 186 Heft 4 v. 6.2.2020

Die umfassende Informationspflicht nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG über den Preis der Dienstleistung gilt auch für einen RA, und zwar auch für die Errichtung eines Vertrags über den Kauf oder die Schenkung einer Liegenschaft. Ein Verstoß gegen diese Informationspflicht begründet einen Geschäftsirrtum und führt (bei Kausalität) im Rahmen der Rückabwicklung nur zu einem Anspruch auf einen dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn.

3 Ob 112/19w

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