§ 235 AußStrG; § 81 EheG
Die Frage, ob das mit der Klage erhobene Begehren in den Aufgabenkreis des Außerstreitrichters nach § 235 AußStrG fällt, ist grundsätzlich vom Streitrichter zu lösen. Ist die streitverfangene Sache aber Gegenstand eines bereits anhängigen Aufteilungsverfahrens, muss dieses in Bezug auf die Klärung der in den beiden Verfahren strittigen (Tatsachen-)Frage, ob diese Sache überhaupt der Aufteilung unterliegt, vorgehen.