§ 54b EO (§ 2 EO; Art 53 EuGVVO 2012)
Auch über einen ExAntrag, dem ein ausländischer ExTitel nach der EuGVVO zugrunde liegt, ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen - im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden. Ein Wahlrecht steht weder dem betrGl noch dem ExGericht zu. Die Regelungen der §§ 54b ff EO sind nicht nur auf das Verfahren bis zur ExBewilligung, sondern auch danach anzuwenden.