§ 491 Abs 1 Z 2 und Abs 8 StPO (§ 213 Abs 4, § 215 Abs 4, §§ 450, 485 Abs 1 Z 4 StPO)
Nach Beginn der HV ist Straffestsetzung durch schriftliche Strafverfügungen nicht mehr zulässig. Straffestsetzung durch schriftliche Strafverfügungen bedeutet nicht Rechtswirksamkeit der Anklage und Erhebung eines zulässigen Einspruchs nicht Auftrag zur Anordnung der HV.