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Akteneinsicht Dritter in Gesundheitsdaten

EvidenzblattJudikaturRonald RohrerÖJZ 2020/19ÖJZ 2020, 129 - 132 Heft 3 v. 27.1.2020

§ 219 ZPO (Art 9 DSGVO)

Betreffen die durch Akteneinsicht zu erlangenden Informationen identifizierte oder identifizierbare Personen, sind die Bestimmungen der DSGVO durch das österr Gericht dahin anzuwenden, dass § 219 ZPO unionsrechtskonform im Einklang mit der DSGVO ausgelegt wird. Ist das nicht möglich, hat das nationale Recht unangewendet zu bleiben.

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