Die Eigentumsfreiheitsklage dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder der unberechtigten Erweiterung einer Servitut, wie auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentümers durch unberechtigte Eingriffe. Bei der aufgrund der Anmaßung einer Servitut erhobenen Klage kann gegen den Eigentümer des vermeintlich herrschenden Gutes - entweder allein oder neben einer Unterlassungsklage - die Feststellung des Nichtbestands der Dienstbarkeit Gegenstand des Klagebegehrens sein, ohne dass die sonst erforderlichen Voraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 228 ZPO vorliegen müssen. Eine faktische Störung kann aber nur mit Unterlassungsklage abgewehrt werden.