Der Gesetzgeber der WGN 1989 wollte das ZwU (auch) in den Fällen ermöglichen, wo nur (noch) strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden allenfalls durch eine Teilzahlung oder durch eine Aufrechnung einer Gegenforderung getilgt wurde. Mit diesen Ausnahmen ist ein ZwU über den Grund des Anspruchs (aber weiterhin) erst dann möglich, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind.