§ 879 Abs 1 ABGB (§ 937 ABGB; Art 17 WG)
Die Vereinbarung eines Einwendungsausschlusses aus dem Grundgeschäft zwischen dessen Gläubiger und Schuldner für den Fall, dass sie sich in einem Wechselverfahren als Wechselgläubiger und Wechselschuldner gegenüberstehen, ist wegen Unzulässigkeit abstrakter Verpflichtungsgeschäfte gem § 879 Abs 1 ABGB nichtig.