Der Verkehr sieht auch im unmarkierten Nachfüllgut, mit dem ein markierter Spender befüllt worden ist, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Nachfüllguts. Dieses Befüllen verletzt daher das Markenrecht.
Die Rechtswidrigkeit entfällt grundsätzlich nur, wenn der Verletzer konkret besondere Umstände geltend macht und beweist, die sein Verhalten rechtfertigen.