1. Der an den VfGH gerichtete Individualantrag auf Prüfung des Verbots der Sterbehilfe durch Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) ist aus prozessualen Gründen unzulässig, da die Anfechtung zu eng formuliert wurde. Der VfGH hat daher zur Frage, ob Sterbehilfe durch Tötung auf Verlangen verfassungsrechtlich zulässig sein müsste, inhaltlich (bereits zum zweiten Mal nach VfSlg 20.433/2020) nicht Stellung nehmen müssen.