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VwGH zur Frist für die Stellung eines Antrags auf Anrechnung von Praxiszeiten gem § 6 Abs 4 NO

RechtsprechungStandesrecht und BerufshaftungJudikaturN. N.NZ 2025/25NZ 2025, 57 - 62 Heft 1 v. 28.1.2025

1. Der VwGH hatte zu klären, zu welchem Zeitpunkt die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 6 Abs 4 NO für einen Antrag auf Anrechnung von Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts anschließenden universitären Ausbildung nach § 6 Abs 3 Z 3 NO (etwa ein Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften, im Folgenden auch: postgraduales Studium) zu laufen beginnt, wenn die für die Anrechnung erforderliche Erlangung eines (weiteren) rechtswissenschaftlichen akademischen Grades (also im Wesentlichen: der Studienabschluss) erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Antragsteller bereits in das Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen ist.

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