Die Verjährung einer Forderung nach § 1168 Abs 1 ABGB bei Anwendbarkeit des § 27a KSchG beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Werkunternehmer eine entsprechende Mitteilung objektiv möglich war.
9 Ob 77/23y
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Die Verjährung einer Forderung nach § 1168 Abs 1 ABGB bei Anwendbarkeit des § 27a KSchG beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Werkunternehmer eine entsprechende Mitteilung objektiv möglich war.
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