Die Erklärung des Verkürzenden, zur Aufzahlung iSd § 934 Satz 2 ABGB bereit zu sein, bewirkt, dass der Verkürzte nicht mehr die Vertragsaufhebung, sondern nur noch die Zahlung des Ausgleichsbetrags fordern kann. Ein auf Vertragsaufhebung gerichtetes Begehren ist daher abzuweisen. Der Geltendmachung des Aufzahlungsanspruchs steht aber keine Bindungswirkung einer solchen klagsabweisenden E entgegen, weil die Frage, ob eine Verkürzung über die Hälfte vorliegt, nur die Vorfrage für die Berechtigung des Anspruchs - sei es auf Vertragsaufhebung oder auf Zahlung des Ausgleichsbetrags - darstellt und keine Identität des Streitgegenstands vorliegt.